Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Allgemeines 

1.1. Die Leistungen der HOLLWERK GmbH gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) erfolgen auf Grund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). 

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Komponenten für Photovoltaikanlagen nebst Zubehör, Energiespeichern und sonstigen beweglichen Sachen („Ware“). 

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich ob die Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dies ausdrücklich vorsehen oder nicht. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der HOLLWERK GmbH maßgebend. 

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber der HOLLWERK GmbH abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne von § 126b BGB. Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Formvorschrift vorgesehen ist, genügt zu deren Wahrung die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail. 

1.5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden 

 

 

  1. Angebote, Vertragsschluss, Garantien und Zusagen 

2.1 Die Angebote der HOLLWERK GmbH sind 14 Tage bindend, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten. Dies gilt auch, wenn die HOLLWERK GmbH dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich die HOLLWERK GmbH Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Maßangaben und Abbildungen werden nur dann und nur innerhalb der angegebenen Toleranzgrenzen verbindlich, wenn sie von der HOLLWERK GmbH ausdrücklich garantiert werden. Von Garantien, insbesondere Beschaffenheitsvereinbarungen kann der Kunde nur ausgehen, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet werden. 

2.2 Das vom Kunden unterzeichnete Angebot gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist die HOLLWERK GmbH berechtigt, das schriftliche Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme der HOLLWERK GmbH dem Kunden schriftlich zugeht. 

2.3 Die Annahme des Vertragsangebots des Kunden durch die HOLLWERK GmbH erfolgt schriftlich durch eine sogenannte „Auftragsbestätigung“. 

2.4 Bei der Annahme von Angeboten des Kunden setzt die HOLLWERK GmbH die Bonität des Kunden voraus und behält sich im Einzelfall vor, die Annahme des Angebots des Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder sonstigen Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Im Übrigen gilt § 321 BGB (Unsicherheitseinrede). 

2.5 Der bei den Kundengesprächen vor und bei der Angebotsabgabe auftretende Verkaufsberater ist nicht bevollmächtigt, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem abzuschließenden Vertrag zu treffen, die von dem Angebot bzw. diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten oder Verkaufsberatern ohne im Handelsregister eingetragene Vertretungsberechtigung getroffen werden, darf der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung der Vereinbarung durch die Geschäftsführung der HOLLWERK GmbH vertrauen. 

2.6 In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie über zu liefernde Ware oder zu erbringende Leistung dar. Proben und Muster dienen dementsprechend nur als Anschauungsobjekte mit durchschnittlichen Qualitätsmerkmalen, Abmessungen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere Abweichungen im Rahmen der Toleranzen der EN- bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. 

 

 

2.7 Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffauswahl, der Spezifikation, der Leistung und der Bauart werden auch nach Absendung der Auftragsbestätigung ohne vorherige Ankündigung vorbehalten, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen, oder sofern der Vertragsgegenstand und dessen äußeres Erscheinungsbild dadurch für den Kunden keine Qualitätseinbuße oder sonstige unzumutbare Änderungen erfährt. 

2.8 An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen (“Unterlagen“) werden sich Eigentums-, Urheber- und vergleichbare sowie davon abgeleitete Nutzungsrechte uneingeschränkt vorbehalten. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet. Die Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 

2.9 Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen und dass durch die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung der vorstehend genannten Pflichten der HOLLWERK GmbH gegenüber geltend gemacht werden. 

 

 

  1. Leistungspflicht und Auftragsumfang 

3.1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der HOLLWERK GmbH sowie eventuell vereinbarter Nebenleistungen. Hierzu zählt u.a. auch die Abtretung der Herstellergarantie an den dies annehmenden Kunden, sofern die HOLLWERK GmbH selbst Berechtigte aus der jeweiligen Herstellergarantie für das verkaufte Produkt ist. 

3.2. Die HOLLWERK GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. 

3.3 Die HOLLWERK GmbH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. 

3.4 Die Erstellung des Lageplans für die Netzprüfung und die Erstellung der Prüfstatik für das Dach, auf welche die Ware montiert wird, sind Leistungen, die vom Kunden auf seine Kosten zu erbringen sind und die HOLLWERK GmbH nicht schuldet. 

3.5 Entsprechendes gilt für gegebenenfalls für die Errichtung der Anlage (Ware) erforderliche Genehmigungen, einschließlich einer etwaig erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Der Kunde hat die hierfür gegebenenfalls erforderlichen Leistungen auf seine Kosten auszuführen bzw. zu veranlassen. 

3.6 Sofern Montageleistungen durch die HOLLWERK GmbH zu erbringen sind, hat die HOLLWERK GmbH keine Versorgung mit Strom und Wasser zu gewährleisten. Diese hat der Kunde – soweit für die Montage der Ware erforderlich – auf seine Kosten zu gewährleisten. 

3.7 Soweit zur Montage der Ware eine Dachsanierung oder Reparaturen des Dachs erforderlich sind, sind diese von der HOLLWERK GmbH nicht geschuldet. Verzögerungen in der Leistungserbringung durch HOLLWERK GmbH, die aus einer Dachsanierung oder Dachreparatur resultieren, stellen keinen Leistungsverzug der HOLLWERK GmbH dar. 

 

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen 

4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

4.2 Sofern keine Montageleistungen durch die HOLLWERK GmbH vertraglich zu erbringen sind und nichts anderes vereinbart wurde, ist der vom Kunden geschuldete Kaufpreis ohne Abzug sofort ab Zugang der Rechnung und Lieferung der Ware zu zahlen. 

4.3 Zahlungen, die nicht unmittelbar an die HOLLWERK GmbH erfolgen, haben nicht automatisch schuldbefreiende Wirkung. Maßgebend für das Vorliegen des Zahlungsverzuges ist der Zahlungseingang bei der HOLLWERK GmbH, unabhängig eines fehlenden Vertretenmüssens eines Zahlungsverzuges durch den Kunden. Bei Zahlungsverzug ist die HOLLWERK GmbH zur Zurückhaltung weiterer Lieferungen berechtigt (§§ 273, 320 BGB). Befindet sich der Kunde mit der Zahlung eines Teilbetrages in Verzug, so kann die HOLLWERK GmbH bis zur vollständigen Zahlung die weitere Leistungserbringung zurückhalten. Bei Zahlungsverzug ist die HOLLWERK GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeit einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist die HOLLWERK GmbH berechtigt, dem Kunden für jede erfolgte Mahnung eine Gebühr in Höhe von 5,00 € zu berechnen sowie Fälligkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. 

4.4 Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der HOLLWERK GmbH gefährden, kann die HOLLWERK GmbH die Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die HOLLWERK GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht. 

4.5 Werden Leistungen während der Normalarbeitszeit an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 07:00 Uhr und 17:00 Uhr ausgeführt, gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die nachfolgenden Vergütungssätze (zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%): 

  • Ingenieur / Meister: nach Angebot 

  • Betriebsführer: 89 EUR / Std. 

  • Techniker / Fachkraft: 89 EUR / Std. 

  • Fahrzeit, An- und Abfahrt: 89 EUR / Std. 

  • Fahrzeug, An- und Abfahrt: 0,89 EUR / km 

  • Abwicklung, Handling: 89 EUR / Std. 

 

  1. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden und Erfüllungsverweigerung 

5.1 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Es ist Aufgabe des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. 

5.2 Für die Erfüllung der Vertragsleistungen ist die HOLLWERK GmbH insbesondere auf die Vorlage eines Lageplans für die Netzprüfung und die Vorlage der Prüfstatik für das Dach, auf welche die Ware montiert wird, angewiesen. Die Erstellung des Lageplans für die Netzprüfung und die Erstellung der Prüfstatik für das Dach, auf welche die Ware montiert wird, sind Leistungen, die vom Kunden auf seine Kosten zu erbringen sind und nicht die HOLLWERK GmbH schuldet. Die entsprechenden Dokumente hierfür wird der Kunde der HOLLWERK GmbH überreichen. 

5.3 Der Kunde gestattet der HOLLWERK GmbH und den von der HOLLWERK GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Sofern Ware beim Kunden angeliefert wird, ist der Kunde verpflichtet, für auch durch Lastzüge befahrbare Zufahrtswege zu sorgen. 

5.4 Für die Montage der Ware erforderliche Leistungen nach Ziff. 3.4 bis 3.6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Kunde erbringen. 

5.5 Soweit die Montage der Ware Genehmigungen bedarf, trägt das Risiko der Erteilung der Genehmigungen der Kunde. 

5.6 Das Risiko, dass die Ware aus statischen Gründen nicht an dem Montageort montiert werden kann, trägt ebenfalls der Kunde. Im Übrigen bleibt die gesetzlich geltende Risikoverteilung hiervon unberührt. 

5.7 Der Kunde versichert, dass die Immobilie, auf der die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, frei von dem Vorhaben entgegenstehenden denkmalschutzrechtlichen Auflagen ist. 

5.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten nach Ziff. 5.1 bis 5.4, so ist die HOLLWERK GmbH berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik-Anlage auf den Kunden über. 

 

 

  1. Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen 

6.1 Sofern auch Montageleistungen von der HOLLWERK GmbH zu erbringen sind, gilt folgendes: 

6.1.1 Der Beginn der Montage der Ware erfolgt frühestens zwei Wochen nach Eingang der positiven Entscheidung zur Netzprüfung und der Freischreibung der durch die Montage der Ware bedingten zusätzlichen Dachlasten durch den Statiker bei der HOLLWERK GmbH. Für die Entscheidung zur Netzprüfung und der Freischreibung bedarf es der vorherigen Vorlage der Unterlagen nach Ziff. 5.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

6.1.2 Sollten Genehmigungen für die Montage erforderlich sein, so setzt der früheste Montagebeginn zusätzlich die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen voraus. 

6.1.3 Der Beginn der Montage wird zwischen dem Kunden und der HOLLWERK GmbH vereinbart, sobald der Kunde die Dokumente nach Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4 der HOLLWERK GmbH überreicht hat und – falls zur Montage der Ware erforderlich – die notwendigen Genehmigungen erteilt wurden. 

6.2 Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt die Klärung sämtlicher – vom Kunden zu klärender – technischer Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Dokumente (insbesondere die Dokumente nach Ziff. 5.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen), Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der Verpflichtungen des Kunden nach Ziff. 5.1 bis 5.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig erfüllt und verzögert sich deshalb die Leistungserbringung der HOLLWERK GmbH, so verlängern sich die vereinbarten Fristen/Termine entsprechend. 

6.3 Ist die Nichteinhaltung einer Frist für Lieferungen/Montage auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände, die die HOLLWERK GmbH nicht zu vertreten hat, zurückzuführen, so wird die Frist bzw. der Termin ohne weitere Vereinbarung angemessen verlängert. Ein Vertreten müssen von der HOLLWERK GmbH nach der vorstehenden Regelung ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil sie sich bei Eintritt der jeweiligen Ereignisse im Verzug befindet. 

6.4 Sofern die HOLLWERK GmbH verbindliche Termine/Fristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Ware), wird die HOLLWERK GmbH den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den/die voraussichtlichen, neuen Termin/neue Frist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Frist/zum neuen Termin nicht verfügbar, ist die HOLLWERK GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird die HOLLWERK GmbH unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer der HOLLWERK GmbH, wenn die HOLLWERK GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die HOLLWERK GmbH die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. 

6.5 Die Rechte des Kunden gem. Ziff. 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Rechte der HOLLWERK GmbH, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. 

 

 

  1. Eigentumsvorbehalt 

7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der HOLLWERK GmbH aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die HOLLWERK GmbH das Eigentum an der gelieferten Ware vor. 

7.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die HOLLWERK GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder so weit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der HOLLWERK GmbH gehörenden Ware erfolgen. 

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, ist die HOLLWERK GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die HOLLWERK GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, darf die HOLLWERK GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 

7.4 Bis zum Eigentumsübergang auf den Kunden hat der Kunde die verkaufte Ware pfleglich zu behandeln und gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken angemessen zum Neuwert zu versichern. 

 

 

  1. Lieferung, Übergabe und Abnahme 

8.1 Soweit keine Montageleistungen durch die HOLLWERK GmbH zu erbringen sind, gilt, dass die Lieferung unversichert auf Gefahr und auf Rechnung des Kunden erfolgt. Eine Versicherung wird von der HOLLWERK GmbH nur auf Wunsch des Kunden und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die HOLLWERK GmbH die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von der HOLLWERK GmbH nicht übernommen. 

8.2 Die Abnahme hat durch den Kunden unmittelbar zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist im Sinne des Erneuerbare Energien Gesetzes („EEG“) in der jeweils gültigen Fassung. Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage. Die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde. Maßnahmen durch den zuständigen Stromnetzbetreiber („EVU“) sind gesonderte Vorgänge, die nichts mit der Abnahme der Leistung der HOLLWERK GmbH zu tun haben. Verzögerungen bei der Netzeinspeisung durch das EVU sind nicht im Verantwortungsbereich der HOLLWERK GmbH und somit von Regressansprüchen ausgeschlossen. 

8.3 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der HOLLWERK GmbH gesetzten, angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die HOLLWERK GmbH kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von der HOLLWERK GmbH beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist. Eine Ingebrauchnahme erfolgt spätestens mit der Zählersetzung durch das EVU. 

8.4 Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. 

 

  1. Gewährleistung: 

9.1 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gewährleistungsrecht. Für die verwendeten Bauteile gelten die Garantievorschriften und Garantielaufzeiten der Hersteller. 

9.2 Grundlage der Haftung der HOLLWERK GmbH ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von der HOLLWERK GmbH stammt. 

9.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB / § 633 BGB). 

9.4 Der Kunde hat der HOLLWERK GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der HOLLWERK GmbH die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die HOLLWERK GmbH ursprünglich nicht zur Montage der Ware verpflichtet war. 

9.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt die HOLLWERK GmbH einzig, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die HOLLWERK GmbH vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. 

9.6 Es wird von der HOLLWERK GmbH empfohlen, die Ware von einer fachkundigen Person warten und instand halten zu lassen. 

9.7 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere natürliche bzw. übliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen und Schäden, die aufgrund äußerer, nicht im Verantwortungsbereich von der HOLLWERK GmbH liegender Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren (z.B. chemische oder elektrochemische Einflüsse). Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder von der HOLLWERK GmbH nicht beauftragter Dritter entstehen. 

9.8 Für die Höhe der tatsächlichen Erträge der Anlage (Ware) und eines eventuellen Eigenverbrauchs durch den Kunden übernimmt die HOLLWERK GmbH keine Haftung, da diese Ergebnisse durch eine Modellrechnung ermittelt wurden und die der Modellrechnung zu Grunde gelegten Werte alleine der Veranschaulichung dienen und sich von den tatsächlichen Werten unterscheiden können. 

9.9. Die HOLLWERK GmbH weist darauf hin, dass sich die Höhe der gesetzlich gewährten Vergütung ändern oder ganz wegfallen kann. Daher ist eine Haftung der HOLLWERK GmbH aufgrund einer nach Vertragsschluss gesetzlich geänderten oder weggefallenen Vergütung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ebenfalls ausgeschlossen. Die Regelungen der Ziff. 11.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt. 

 

 

9.10 Die HOLLWERK GmbH übernimmt neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen keine eigenen Garantien und sichert selbst keine besonderen Eigenschaften zu. Sofern und soweit Hersteller von Komponenten der Ware ihrerseits neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen selbstständige Garantieansprüche einräumen, werden diese durch die HOLLWERK GmbH an den Kunden weitergegeben und – sofern erforderlich – entsprechende Ansprüche abgetreten. Die HOLLWERK GmbH haftet dabei selbst nicht für die Garantieleistungen der Hersteller. Sie hat auch nicht dafür einzustehen, wenn derartige Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchsetzbar werden sollten. 

9.11 Soweit nach den Herstellergarantien ein Austausch von Modulen oder Wechselrichtern gewährt wird, kann der Kunde die HOLLWERK GmbH nach Maßgabe dieser AGB mit der kostenpflichtigen Durchführung beauftragen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, finden die in Ziff. 4.6 geregelten Vergütungssätze Anwendung. 

 

 

  1. Vertragsrücktritt 

10.1.Beide Parteien sind, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem im Vertrag vereinbarten Lieferzeitpunkt bzw. nach Ziff. 6.1 vereinbarten Baubeginn, zum Rücktritt berechtigt. 

10.2. Soweit die HOLLWERK GmbH vom Vertrag zurücktritt, hat die HOLLWERK GmbH dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffer 1 vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 10.1. resultieren, ausgeschlossen. 

 

  1. Schadensersatzansprüche 

11.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die HOLLWERK GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 

11.2 Auf Schadensersatz haftet die HOLLWERK GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die HOLLWERK GmbH vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der HOLLWERK GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

11.3 Vorstehendes gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall. Für die Höhe der tatsächlichen Erträge der Photovoltaikanlage und des Eigenverbrauchs übernimmt die HOLLWERK GmbH keine Haftung, da diese Ergebnisse durch eine Modellrechnung ermittelt wurden und die der Modellrechnung zu Grunde gelegten Werte alleine der Veranschaulichung dienen und sich von den tatsächlichen Werten unterscheiden können. Die HOLLWERK GmbH weist darauf hin, dass sich die Höhe der gesetzlich gewährten Vergütung ändern oder ganz wegfallen kann. Daher ist eine Haftung der HOLLWERK GmbH aufgrund einer nach Vertragsschluss gesetzlich geänderten oder weggefallenen Vergütung durch das EEG für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ebenfalls ausgeschlossen. 

11.4 Die sich aus Ziff. 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die HOLLWERK GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit die HOLLWERK GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. 

11.5 Soweit die Haftung der HOLLWERK GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der HOLLWERK GmbH. 

 

 

11.6 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten, wenn die HOLLWERK GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 

11.7 Mit keiner der voranstehenden Regelungen ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt. 

 

 

  1. Rücktritt, Kündigung, Übertragung von Rechten 

12.1 Im Falle einer ausbleibenden und nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung ist die HOLLWERK GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die HOLLWERK GmbH ist weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, eine Eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. 

12.2. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die Gegebenheiten vor Ort die Installation der Ware unmöglich machen, oder zumindest nur mit einem enormen Mehraufwand möglich wäre, ist die HOLLWERK GmbH ebenfalls dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

12.3 Sofern ein Vertrag im Sinne des § 650 Satz 3 BGB vorliegt, gilt hinsichtlich Kündigungen, dass diese schriftlich zu erklären sind. Erfolgt eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von der HOLLWERK GmbH zu vertreten ist, hat die HOLLWERK GmbH das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% der zur Zeit der Kündigung vereinbarten Nettogesamtsumme (Netto-Kaufpreis) zu verlangen, wobei der HOLLWERK GmbH und dem Kunden das Recht zusteht, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger bzw. höher als die Pauschale ist. 

 

  1. Datenschutz 

Der Kunde willigt ein, dass die HOLLWERK GmbH Daten, die sich aus diesen Geschäftsbedingungen oder aus der Vertragsdurchführung ergeben, u.a. in elektronischer Form erhebt, verarbeitet und nutzt sowie diese im erforderlichen Umfang auch mit der Vertragsdurchführung befassten Dritten im Sinne von Ziff. 3.1 u.a. in elektronischer Form übermittelt, mit diesen verarbeitet oder nutzt. 

 

  1. Werbung, Referenz 

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die HOLLWERK GmbH die installierte Anlage als Referenz benennen und mit Fotos der Anlage werben darf. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, diese Zustimmung schriftlich zu widerrufen. 

 

  1. Produktspezifische Bedingungen 

Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Die HOLLWERK GmbH kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen. 

 

 

  1. Technische Hinweise 

Die HOLLWERK GmbH ist zu technischer Hilfestellung oder Erteilung von technischen Hinweisen nicht verpflichtet. Ratschläge betreffend die Einsatzvorbereitung der Ware, die mündlich, schriftlich oder durch Tests abgeben werden, geschehen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie haben gleichwohl- auch im Verhältnis zu Dritten- nicht bindenden Charakter. Anwendbarkeits-, Verwendungs- und Eignungsrisiko gehen allein zu Lasten des Kunden. 

 

  1. Anwendbares Recht 

Die Beziehung zwischen der HOLLWERK GmbH und dem Kunden regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

 

  1. Sonstige Vereinbarungen 

18.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. 

18.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 

Nordhorn, im Dezember 2023 

Die Geschäftsführung